Zu bemerken ist in diesem Zusammenhang immerhin, dass die «Drohung» mit einem Anwalt sicherlich nicht dazu geeignet wäre, eine Disziplinarmassname oder gar einen Arrest von acht Tagen zu rechtfertigen. Wie die Generalstaatsanwaltschaft zutreffend ausführt, lässt sich bei dieser Aktenlage weder mit Sicherheit sagen, ob der Beschwerdeführer die ihm vorgeworfene Äusserung tatsächlich getätigt, noch welchen Gehalt er ihr allenfalls beigemessen hat. Vor diesem Hintergrund wäre die Vorinstanz gehalten gewesen, weitere Beweise zu erheben, um die konkreten Umstände näher abzuklären.