_, ob es sich bei seiner Äusserung um eine Drohung handle, mit «nein, aber er werde seinen Anwalt kontaktieren» geantwortet habe (amtliche Akten POM, pag. 22). Schliesslich ergibt sich aus den Unterlagen auch nicht, welche Bedeutung die direkt betroffene Frau E.________ den Worten des Beschwerdeführers beimass. Zu bemerken ist in diesem Zusammenhang immerhin, dass die «Drohung» mit einem Anwalt sicherlich nicht dazu geeignet wäre, eine Disziplinarmassname oder gar einen Arrest von acht Tagen zu rechtfertigen.