Dass sich der Beschwerdeführer bei seiner Äusserung auf ein früheres Ereignis bezogen haben könnte, in welchem er bereits körperliche Gewalt angewandt hatte, wäre angesichts der ihm gemachten Tatvorwürfe zwar denkbar, entsprechende Hinweise gibt es aber nicht. Gegen die letztgenannte und für die erstgenannte Sachverhaltsvariante spricht auch die Feststellung im Disziplinarrapport, wonach der Beschwerdeführer auf Nachfrage von Frau E.________, ob es sich bei seiner Äusserung um eine Drohung handle, mit «nein, aber er werde seinen Anwalt kontaktieren» geantwortet habe (amtliche Akten POM, pag.