Passend dazu gaben sowohl der Beschwerdeführer, als auch Frau E.________ an, der Beschwerdeführer sei unmittelbar vor dem zu beurteilenden Zwischenfall mit einer von ihr mitgeteilten Sprachregelung nicht einverstanden gewesen und habe bereits da angekündigt, seinen Anwalt einzuschalten. Dass sich der Beschwerdeführer bei seiner Äusserung auf ein früheres Ereignis bezogen haben könnte, in welchem er bereits körperliche Gewalt angewandt hatte, wäre angesichts der ihm gemachten Tatvorwürfe zwar denkbar, entsprechende Hinweise gibt es aber nicht.