7 Indem die Vorinstanz zum Schluss gelangte, der Beschwerdeführer habe E.________ implizit mit der Anwendung von körperlicher Gewalt gedroht (amtliche Akten POM, pag. 100), zeigte sie sich von der für den Beschwerdeführer ungünstigsten Sachverhaltsvariante überzeugt. Dies, obwohl gestützt auf die Akten auch andere, den Beschwerdeführer weniger belastende Abläufe vorstellbar sind.