17.6 Dem Beschwerdeführer ist insofern zuzustimmen, als sich die zu beurteilende Situation aus den Informationen im Disziplinarrapport bzw. aus der Disziplinarverfügung selber nur sehr vage erschliesst. Die Sachverhaltsfeststellung erschöpft sich im Wesentlichen in der Feststellung von Frau E.________, wonach ihr der Beschwerdeführer mit den Worten «sie werde auch noch dran kommen» gedroht habe und der mutmasslich vom Beschwerdeführer stammenden – jedenfalls in diesem Sinne von der JVA D.________ festgehaltenen – Gegendarstellung, wonach er von Frau E.___