Es genügt, wenn sie am Vorliegen der behaupteten Tatsache keine ernsthaften Zweifel mehr hat oder allenfalls verbleibende Zweifel als leicht erscheinen (vgl. BGE 130 III 321 E. 3.2). 17.6 Dem Beschwerdeführer ist insofern zuzustimmen, als sich die zu beurteilende Situation aus den Informationen im Disziplinarrapport bzw. aus der Disziplinarverfügung selber nur sehr vage erschliesst.