vgl. auch Art. 8 des schweizerischen Zivilgesetzbuches [ZGB; SR 210]). Vorausgesetzt wird, dass die Behörde nach objektiven Gesichtspunkten von der Richtigkeit einer behaupteten Tatsache überzeugt ist. Absolute Gewissheit kann dabei nicht verlangt werden. Es genügt, wenn sie am Vorliegen der behaupteten Tatsache keine ernsthaften Zweifel mehr hat oder allenfalls verbleibende Zweifel als leicht erscheinen (vgl. BGE 130 III 321 E. 3.2).