125 I 104 E. 3). So verfolgen die vorliegend zu beurteilenden verwaltungsrechtlichen Disziplinarmassnahmen nicht in erster Linie einen Strafzweck, sondern sind auf die Aufrechterhaltung der Verhaltensregeln in der JVA D.________ gerichtet und gelten ausschliesslich für Insassen dieser Institution (BVR 2017 S. 255 E. 3.4). Als solche treten sie neben die strafrechtlichen Sanktionen und können gar kumuliert mit solchen ausgesprochen werden (TSCHANNEN/ZIMMERLI/MÜLLER, Allgemeines Verwaltungsrecht, 4. Auflage, Bern 2014, § 32 N. 46 f.). Anders als in Strafverfahren entfaltet folglich der in Art. 32 Abs. 1 der Bundesverfassung (BV;