Die Disziplinarverfügung sei denn auch nur insoweit begründet, als darauf hingewiesen werde, dass er wegen vorsätzlicher Tötung im Strafvollzug einsitze (amtliche Akten POM, pag. 18). 17.5 Gemäss der bundesgerichtlichen Rechtsprechung handelt es sich beim Arrest – zumindest so lange als dieser eine Dauer von 20 Tagen nicht überschreitet – nicht um eine verwaltungsrechtliche Sanktion mit Strafcharakter (BGE 118 Ia 64 E. 3 s bb; 125 I 104 E. 3).