6 Vorwürfen. Dabei bestritt er durchwegs, gegenüber Frau E.________ eine Drohung ausgesprochen zu haben. Er habe sie anlässlich der Aussprache lediglich gebeten, die neue Weisung und deren Grundlage schriftlich vorzulegen, was von ihr anscheinend als Drohung aufgefasst worden sei (amtliche Akten POM, pag. 19). Die Disziplinarverfügung sei denn auch nur insoweit begründet, als darauf hingewiesen werde, dass er wegen vorsätzlicher Tötung im Strafvollzug einsitze (amtliche Akten POM, pag.