__) gedroht, «sie werde auch noch dran kommen». Auf ihre anschliessende Frage, ob es sich bei dieser Äusserung um eine Drohung handle, habe der Beschwerdeführer mit «Nein, aber er werde seinen Anwalt kontaktieren» geantwortet (amtliche Akten POM, pag. 22). Unter Ziffer 3 (Stellungnahme der eingewiesenen Person) der Disziplinarverfügung ist zudem Folgendes vermerkt (amtliche Akten POM, pag. 3): «Ich habe keine Drohung ausgesprochen. Ich habe nur Frau E.________ gebeten, uns schriftlich zu unterbreiten, dass im Arbeitsatelier nur Amtssprache gesprochen werden darf.» Auf der von der JVA D.___