17.4 Die Kammer hat den Sachverhalt anhand der sich in den Akten befindlichen Beweismittel zu würdigen. Es sind dies vorliegend einzig die Disziplinarverfügung vom 3. Februar 2017 (amtliche Akten POM, pag. 1 ff.), bzw. der dieser zu Grunde liegende Disziplinarrapport vom 2. Februar 2017 (amtliche Akten POM, pag. 22). Letzterem lässt sich ergänzend zum unbestrittenen Rahmengeschehen entnehmen, der Beschwerdeführer habe der Verfasserin (Frau E.________) gedroht, «sie werde auch noch dran kommen».