Seine Argumente seien aber stets an der Sache vorbeigegangen und er habe den Grund für die Disziplinierung verkannt. Vor diesem Hintergrund wäre von einer Einvernahme des Beschwerdeführers oder allfälliger Zeugen kein Erkenntniszuwachs zu erwarten gewesen, weshalb entsprechende Beweisanträge abgewiesen worden seien. Es spreche im Übrigen nichts gegen die Darstellung im Disziplinarrapport, wonach der Beschwerdeführer Frau E.________ gegenüber die Äusserung gemacht habe, «sie werde auch noch dran kommen» und ihr damit implizit körperliche Gewalt angedroht habe. Die dafür ausgesprochenen acht Tage Arrest seien verhältnismässig.