Sie erwog, aus dem Disziplinarrapport, der Vernehmlassung der JVA D.________ und der Verfügung vom 9. Februar 2017 ergebe sich klar, weshalb der Beschwerdeführer mit einer Disziplinarmassnahme belegt worden sei. Er habe seither auch verschiedentlich die Möglichkeit gehabt, sich vertieft mit den ihm gemachten Vorwürfen auseinanderzusetzen. Seine Argumente seien aber stets an der Sache vorbeigegangen und er habe den Grund für die Disziplinierung verkannt.