der vorinstanzlichen Entscheidbegründung, pag. 104). Die Vorinstanz führte weiter aus, dem Beschwerdeführer sei nachträglich Einsicht in die Akten gewährt worden. Da sie selber (die Vorinstanz) zudem über die gleiche Kognition verfüge wie die JVA D.________, könne die Verletzung des rechtlichen Gehörs ausnahmsweise geheilt werden (Ziff. 2 e. der erstinstanzlichen Entscheidbegründung, pag. 104). Schliesslich wendete sich die Vorinstanz auch der Frage zu, ob die Disziplinierung des Beschwerdeführers rechtmässig erfolgte. Sie erwog, aus dem Disziplinarrapport, der Vernehmlassung der JVA D._____