5 17.3 Die Vorinstanz erblickte im Verhalten der JVA D.________ gleich eine mehrfache Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör. Indem diese dem Beschwerdeführer die Einsicht in den Disziplinarrapport vom 2. Februar 2017 verweigert habe, habe sie sein Recht auf Akteneinsicht unrechtmässig beschnitten. Mit dem pauschalen Verweis in der Disziplinarverfügung auf den besagten Disziplinarrapport, sei die JVA D.________ überdies ihrer Begründungspflicht nicht nachgekommen (Ziff. 2a.-e. der vorinstanzlichen Entscheidbegründung, pag.