Das Einsichtsrecht bezieht sich auf alle Akten, die geeignet sind, als Grundlage für die Verfügung oder den Entscheid zu dienen (BVR 2012 S. 252 E. 3.3.4). Die Behörde ist schliesslich gehalten, alles was zur Sache gehört und entscheidwesentlich sein kann in den Akten festzuhalten – diese mithin vollständig zu führen (BVR 2013 S. 407 E. 3.2).