Der Anspruch auf rechtliches Gehör umfasst weiter das Recht auf Akteneinsicht. Danach haben die Parteien Anspruch auf Einsicht in die Verfahrensakten, soweit nicht überwiegende öffentliche oder private Interessen deren Geheimhaltung erfordern (Art. 23 Abs. 1 VRPG; vgl. dazu eingehend BVR 2013 S. 443 E. 3.2.1 mit Hinweisen). Das Einsichtsrecht bezieht sich auf alle Akten, die geeignet sind, als Grundlage für die Verfügung oder den Entscheid zu dienen (BVR 2012 S. 252 E. 3.3.4).