Die Begründung muss indessen so abgefasst sein, dass sich die betroffene Person über die Tragweite des Entscheids bewusst werden und ihn in voller Kenntnis der Sache anfechten kann. In diesem Sinn müssen wenigstens kurz die Überlegungen genannt werden, von denen sich die Behörde hat leiten lassen und auf die sich ihr Entscheid stützt (BGE 138 IV 81 E. 2.2 [Pra 101/2012 Nr. 105], 136 I 229 E. 5.2 mit Hinweisen; BVR 2013 S. 443 E. 3.1.1 mit Hinweisen). Der Anspruch auf rechtliches Gehör umfasst weiter das Recht auf Akteneinsicht.