So werde darin für den erheblichen Sachverhalt bloss pauschal auf den Disziplinarrapport verwiesen und es bestehe keine Gewähr dafür, dass ihm die Disziplinarverfügung vorgängig eröffnet worden sei. Indem er sich überdies nicht vorgängig zu den ihm gemachten Vorwürfen habe äussern können und seine Beweisanträge allesamt abgewiesen worden seien, sei sein Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt worden. 17.2 Die entscheidende Behörde stellt den Sachverhalt von Amtes wegen fest (Untersuchungsgrundsatz, Art. 18 Abs. 1 VRPG). Dabei hat sie diesen richtig und vollständig abzuklären.