4 17. 17.1 Der Beschwerdeführer wirft der Vorinstanz vor, sich bei ihrer Beurteilung einzig auf die im Disziplinarrapport festgehaltenen Fakten gestützt und damit den Sachverhalt unvollständig erhoben bzw. unrichtig festgestellt zu haben. Die dem Arrest zugrunde liegende Disziplinarverfügung sei formell in verschiedener Hinsicht fehlerhaft. So werde darin für den erheblichen Sachverhalt bloss pauschal auf den Disziplinarrapport verwiesen und es bestehe keine Gewähr dafür, dass ihm die Disziplinarverfügung vorgängig eröffnet worden sei.