Für den Erlass disziplinarischer Sanktionen ist die Leitung der Vollzugseinrichtung zuständig (Art. 124 Abs. 1 der Verordnung über den Straf- und Massnahmenvollzug [SMVV; BSG 341.11]). Der Sachverhalt ist durch die Leitung der Vollzugseinrichtung abzuklären und schriftlich festzuhalten (Art. 126 Abs. 1 SMVV). Den Eingewiesenen ist vor Eröffnung des Disziplinarentscheides das rechtliche Gehör zu gewähren (Art. 126 Abs. 2 SMVV). Der Entscheid wird den Eingewiesenen mit einer kurzen Begründung schriftlich eröffnet. Der Disziplinarentscheid hat eine Rechtsmittelbelehrung zu enthalten (Art. 126 Abs. 4 SMVV).