Als Disziplinarvergehen gelten unter anderem Drohungen und Angriffe auf die körperliche Integrität gegenüber dem Personal der Vollzugseinrichtung und Miteingewiesenen. Die für Verstösse vorgesehenen disziplinarischen Sanktionen sind der schriftliche Verweis, die Auferlegung von zusätzlichen Freiheitsbeschränkungen bis zu einer Dauer von zwei Monaten, die Einschliessung bis zu 21 Tagen und der Arrest bis zu 21 Tagen (Art. 76 Abs. 1 SMVG).