20 Abs. 3 SMVG). Nach Art. 75 Abs. 1 SMVG können Verstösse gegen das SMVG, dessen Ausführungsvorschriften, die Hausordnung, zusätzliche Weisungen oder Anordnungen der Leitung der Vollzugseinrichtung als Disziplinarvergehen bestraft werden, wenn sie das geordnete Zusammenleben in der Vollzugseinrichtung gefährden. Als Disziplinarvergehen gelten unter anderem Drohungen und Angriffe auf die körperliche Integrität gegenüber dem Personal der Vollzugseinrichtung und Miteingewiesenen.