16. Die in eine Vollzugseinrichtung eingewiesenen Personen stehen gemäss Art. 19 Abs. 4 SMVG in einem besonderen Rechtsverhältnis zum Kanton. Sie haben die Vollzugsvorschriften einzuhalten und den Anordnungen der Leitung und des Personals der Vollzugseinrichtung sowie der zuständigen Stelle der POM Folge zu leisten. Weiter haben sie alles zu unterlassen, was die geordnete Durchführung des Vollzugs, die Verwirklichung der Vollzugsziele und die Aufrechterhaltung von Sicherheit und Ordnung gefährdet (Art. 20 Abs. 3 SMVG).