15. Der vorliegend zu beurteilende Sachverhalt ist insofern unbestritten, als es am Nachmittag des 1. Februars 2017 in einem Atelier der JVA D.________ zu einer Aussprache wegen eines Vorfalls kam, an welchem der Beschwerdeführer selber nicht beteiligt war. Bei der Aussprache anwesend waren die Vollzugsbeamtin E.________, der Beschwerdeführer und ein weiterer Häftling, F.________. Während die Insassen Frau E.________ vorwarfen, einen anderen Häftling bevorzugt behandelt zu haben, informierte Frau E.________ ihrerseits über eine neue Weisung, nach welcher bei der Arbeit in der Sattlerei nur noch Deutsch gesprochen werden dürfe.