14. Die Vorinstanz brachte in ihrer Vernehmlassung vor, auf die Beschwerde sei insoweit nicht einzutreten, als sich diese auf die Beurteilung des Staatshaftungsgesuchs beziehe (amtliche Akten SK 18 82, pag. 67). Dem ist grundsätzlich zuzustimmen. Zu bemerken ist indessen, dass die Neubeurteilung der Disziplinarmassnahme gleichzeitig auch den Ausgang des Staatshaftungsverfahrens beeinflussen könnte. Unter diesem Vorbehalt ist auf die Beschwerde einzutreten. Die Kognition der Kammer richtet sich nach Art. 80 VRPG. 3 III. Materielles