9. Die Generalstaatsanwaltschaft beantragte ihrerseits, der angefochtene Entscheid sei aufzuheben und die Sache sei zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen, wobei die Kosten dem Staat aufzuerlegen seien und dem Beschwerdeführer eine angemessene Entschädigung auszurichten sei (amtliche Akten SK 18 82, pag. 81 ff.). 10. Mit Eingabe vom 23. April 2018 (amtliche Akten SK 18 82, pag. 95) liess der Beschwerdeführer ausrichten, er schliesse sich den Ausführungen der Generalstaatsanwaltschaft an.