7. Gestützt auf diese Eingabe eröffnete die 2. Strafkammer am 13. März 2018 das Beschwerdeverfahren und forderte die POM auf, innert Frist eine Stellungnahme sowie die Vollzugsakten einzureichen (amtliche Akten SK 18 82, pag. 61 f.). 8. Mit Schreiben vom 15. März 2018 beantragte die POM die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde, soweit darauf eingetreten werden könne. Sie verwies zur 2 Begründung im Wesentlichen auf ihre Ausführungen im angefochtenen Entscheid (amtliche Akten SK 18 82, pag. 67).