4. Mit Eingabe vom 7. August 2017 stellte der Beschwerdeführer einen Antrag auf Einvernahme diverser Zeugen (amtliche Akten POM, pag. 90 f.), welchen die POM mit Verfügung vom 11. Oktober 2017 abwies (amtliche Akten POM, pag. 93 f.). 5. Mit Entscheid vom 1. Februar 2018 wies die POM sowohl die Disziplinarbeschwerde als auch den als Staatshaftungsgesuch entgegengenommenen Antrag auf Entschädigung ab (amtliche Akten POM, pag. 99 ff.). Die POM verzichtete auf die Erhebung von Verfahrenskosten und sprach dem Beschwerdeführer eine Parteientschädigung zu.