3. Gegen die Disziplinarverfügung erhob der Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt B.________, am 6. Februar 2017 bei der Polizei- und Militärdirektion (nachfolgend: POM) eine Disziplinarbeschwerde (amtliche Akten POM, pag. 17 ff.). Er verlangte die Aufhebung der verfügten Disziplinarmassnahme und die Ausrichtung einer Entschädigung für den ausgestandenen Arrest. Das vom Beschwerdeführer ebenfalls gestellte Gesuch um Gewährung der aufschiebenden Wirkung wurde von der POM mit begründeter Verfügung vom 9. Februar 2017 abgewiesen (amtliche Akten POM, pag. 49 ff.).