Obergericht Cour suprême des Kantons Bern du canton de Berne 2. Strafkammer 2e Chambre pénale Hochschulstrasse 17 Postfach Beschluss 3001 Bern SK 18 82 Telefon +41 31 635 48 08 Fax +41 31 634 50 54 obergericht-straf.bern@justice.be.ch www.justice.be.ch/obergericht Bern, 24. Mai 2018 Besetzung Oberrichter Aebi (Präsident i.V.), Oberrichter Schmid, Oberrichter Kiener Gerichtsschreiber Neuenschwander Verfahrensbeteiligte A.________ vertreten durch Rechtsanwalt B.________ Verurteilter/Beschwerdeführer gegen Polizei- und Militärdirektion des Kantons Bern, Kramgasse 20, 3011 Bern und Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern, Maulbeerstras- se 10, Postfach 6250, 3001 Bern v.d. Staatsanwalt C.________ Gegenstand Beschwerde gegen den Entscheid der Polizei- und Militärdirekti- on des Kantons Bern vom 1. Februar 2018 (2017.POM.110) Erwägungen: I. Prozessgeschichte 1. A.________ (nachfolgend: Beschwerdeführer) befand sich zum Zeitpunkt der vor- liegend zur Diskussion stehenden Disziplinarmassnahme im vorzeitigen Strafvoll- zug in der Justizvollzugsanstalt D.________ (nachfolgend: JVA D.________). 2. Die JVA D.________ erliess am 3. Februar 2017 eine Disziplinarverfügung, die als Massnahme acht Tage Arrest vorsah (amtliche Akten 2017.POM.110, pag. 1 ff.). Diesen Arrest trat der Beschwerdeführer gleichentags an. 3. Gegen die Disziplinarverfügung erhob der Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt B.________, am 6. Februar 2017 bei der Polizei- und Militärdirektion (nachfolgend: POM) eine Disziplinarbeschwerde (amtliche Akten POM, pag. 17 ff.). Er verlangte die Aufhebung der verfügten Disziplinarmassnahme und die Ausrich- tung einer Entschädigung für den ausgestandenen Arrest. Das vom Beschwerde- führer ebenfalls gestellte Gesuch um Gewährung der aufschiebenden Wirkung wurde von der POM mit begründeter Verfügung vom 9. Februar 2017 abgewiesen (amtliche Akten POM, pag. 49 ff.). 4. Mit Eingabe vom 7. August 2017 stellte der Beschwerdeführer einen Antrag auf Einvernahme diverser Zeugen (amtliche Akten POM, pag. 90 f.), welchen die POM mit Verfügung vom 11. Oktober 2017 abwies (amtliche Akten POM, pag. 93 f.). 5. Mit Entscheid vom 1. Februar 2018 wies die POM sowohl die Disziplinarbeschwer- de als auch den als Staatshaftungsgesuch entgegengenommenen Antrag auf Ent- schädigung ab (amtliche Akten POM, pag. 99 ff.). Die POM verzichtete auf die Er- hebung von Verfahrenskosten und sprach dem Beschwerdeführer eine Parteien- tschädigung zu. 6. Am 6. März 2018 erhob der Beschwerdeführer beim Obergericht des Kantons Bern Beschwerde gegen den Entscheid der POM und stellte dabei folgenden Antrag (amtliche Akten SK 18 82, pag. 1 ff.): Der Entscheid vom 1. Februar 2018 der POM [sei] aufzuheben. Eventuell: Die Angelegenheit sei zur neuen Beurteilung an die Vorinstanz zurück zu weisen. - unter Kosten- und Entschädigungsfolge - 7. Gestützt auf diese Eingabe eröffnete die 2. Strafkammer am 13. März 2018 das Beschwerdeverfahren und forderte die POM auf, innert Frist eine Stellungnahme sowie die Vollzugsakten einzureichen (amtliche Akten SK 18 82, pag. 61 f.). 8. Mit Schreiben vom 15. März 2018 beantragte die POM die kostenpflichtige Abwei- sung der Beschwerde, soweit darauf eingetreten werden könne. Sie verwies zur 2 Begründung im Wesentlichen auf ihre Ausführungen im angefochtenen Entscheid (amtliche Akten SK 18 82, pag. 67). 9. Die Generalstaatsanwaltschaft beantragte ihrerseits, der angefochtene Entscheid sei aufzuheben und die Sache sei zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzu- weisen, wobei die Kosten dem Staat aufzuerlegen seien und dem Beschwerdefüh- rer eine angemessene Entschädigung auszurichten sei (amtliche Akten SK 18 82, pag. 81 ff.). 10. Mit Eingabe vom 23. April 2018 (amtliche Akten SK 18 82, pag. 95) liess der Be- schwerdeführer ausrichten, er schliesse sich den Ausführungen der Generalstaats- anwaltschaft an. 11. Mit Verfügung vom 24. April 2018 teilte die Verfahrensleitung den Parteien mit, sie erachte den Schriftenwechsel als abgeschlossen und stellte einen schriftlichen Entscheid in Aussicht (amtliche Akten SK 18 82, pag. 99 f.). II. Formelles 12. Gemäss Art. 81a des Gesetzes über den Straf- und Massnahmenvollzug (SMVG; BSG 341.1) beurteilen die Strafkammern des Obergerichts als letzte kantonale In- stanz Beschwerden gegen Verfügungen und Entscheide über den Vollzug von Strafen und Massnahmen. Die 2. Strafkammer ist somit zur Beurteilung der vorlie- genden Beschwerde zuständig. Das Verfahren richtet sich gemäss Art. 82 SMVG nach dem Gesetz über die Verwaltungsrechtspflege (VRPG; BSG 155.21), nament- lich finden die Art. 79 und Art. 80 bis 84a VRPG sinngemäss Anwendung (Art. 86 Abs. 2 VRPG). 13. Die Beschwerde wurde fristgerecht eingereicht (vgl. Art. 81 Abs. 1 VRPG). Der Beschwerdeführer hat am vorinstanzlichen Verfahren teilgenommen, ist vom ange- fochtenen Entscheid direkt betroffen und als unterlegene Partei zur Beschwerde- führung legitimiert (Art. 79 VRPG). Obwohl die Sanktion bereits abgelaufen ist, ver- fügt der Beschwerdeführer über ein aktuelles und praktisches Rechtsschutzinteres- se, da die verfügte Disziplinarmassnahme in anderem Zusammenhang noch von Bedeutung sein könnte und aufgrund der fehlenden aufschiebenden Wirkung (vgl. Art. 80 Abs. 5 SMVG) eine rechtzeitige Überprüfung gar nicht möglich gewesen wäre. 14. Die Vorinstanz brachte in ihrer Vernehmlassung vor, auf die Beschwerde sei inso- weit nicht einzutreten, als sich diese auf die Beurteilung des Staatshaftungsge- suchs beziehe (amtliche Akten SK 18 82, pag. 67). Dem ist grundsätzlich zuzu- stimmen. Zu bemerken ist indessen, dass die Neubeurteilung der Disziplinarmass- nahme gleichzeitig auch den Ausgang des Staatshaftungsverfahrens beeinflussen könnte. Unter diesem Vorbehalt ist auf die Beschwerde einzutreten. Die Kognition der Kammer richtet sich nach Art. 80 VRPG. 3 III. Materielles 15. Der vorliegend zu beurteilende Sachverhalt ist insofern unbestritten, als es am Nachmittag des 1. Februars 2017 in einem Atelier der JVA D.________ zu einer Aussprache wegen eines Vorfalls kam, an welchem der Beschwerdeführer selber nicht beteiligt war. Bei der Aussprache anwesend waren die Vollzugsbeamtin E.________, der Beschwerdeführer und ein weiterer Häftling, F.________. Während die Insassen Frau E.________ vorwarfen, einen anderen Häftling bevor- zugt behandelt zu haben, informierte Frau E.________ ihrerseits über eine neue Weisung, nach welcher bei der Arbeit in der Sattlerei nur noch Deutsch gesprochen werden dürfe. Dies stiess bei den Insassen auf grosses Unverständnis. Daraufhin soll der Beschwerdeführer gegenüber Frau E.________ die Äusserung «sie werde auch noch dran kommen» gemacht und ihr damit – immer gemäss Dis- ziplinarrapport (amtliche Akten POM, pag. 22) – gedroht haben. Der Beschwerde- führer bestreitet, eine Drohung ausgesprochen zu haben. 16. Die in eine Vollzugseinrichtung eingewiesenen Personen stehen gemäss Art. 19 Abs. 4 SMVG in einem besonderen Rechtsverhältnis zum Kanton. Sie haben die Vollzugsvorschriften einzuhalten und den Anordnungen der Leitung und des Per- sonals der Vollzugseinrichtung sowie der zuständigen Stelle der POM Folge zu leisten. Weiter haben sie alles zu unterlassen, was die geordnete Durchführung des Vollzugs, die Verwirklichung der Vollzugsziele und die Aufrechterhaltung von Sicherheit und Ordnung gefährdet (Art. 20 Abs. 3 SMVG). Nach Art. 75 Abs. 1 SMVG können Verstösse gegen das SMVG, dessen Ausführungsvorschriften, die Hausordnung, zusätzliche Weisungen oder Anordnungen der Leitung der Vollzugs- einrichtung als Disziplinarvergehen bestraft werden, wenn sie das geordnete Zu- sammenleben in der Vollzugseinrichtung gefährden. Als Disziplinarvergehen gelten unter anderem Drohungen und Angriffe auf die körperliche Integrität gegenüber dem Personal der Vollzugseinrichtung und Miteingewiesenen. Die für Verstösse vorgesehenen disziplinarischen Sanktionen sind der schriftliche Verweis, die Aufer- legung von zusätzlichen Freiheitsbeschränkungen bis zu einer Dauer von zwei Mo- naten, die Einschliessung bis zu 21 Tagen und der Arrest bis zu 21 Tagen (Art. 76 Abs. 1 SMVG). Bei der Zumessung der Disziplinarsanktion werden insbesondere die Schwere des Verschuldens, die Schwere der Verletzung oder Gefährdung von Sicherheit, Ordnung und geordnetem Zusammenleben in der Vollzugseinrichtung sowie die persönlichen Umstände der eingewiesenen Personen und die Wirkung der Sanktion auf die Resozialisierung berücksichtigt (Art. 76 Abs. 3 SMVG). Für den Erlass disziplinarischer Sanktionen ist die Leitung der Vollzugseinrichtung zuständig (Art. 124 Abs. 1 der Verordnung über den Straf- und Massnahmenvoll- zug [SMVV; BSG 341.11]). Der Sachverhalt ist durch die Leitung der Vollzugsein- richtung abzuklären und schriftlich festzuhalten (Art. 126 Abs. 1 SMVV). Den Ein- gewiesenen ist vor Eröffnung des Disziplinarentscheides das rechtliche Gehör zu gewähren (Art. 126 Abs. 2 SMVV). Der Entscheid wird den Eingewiesenen mit ei- ner kurzen Begründung schriftlich eröffnet. Der Disziplinarentscheid hat eine Rechtsmittelbelehrung zu enthalten (Art. 126 Abs. 4 SMVV). 4 17. 17.1 Der Beschwerdeführer wirft der Vorinstanz vor, sich bei ihrer Beurteilung einzig auf die im Disziplinarrapport festgehaltenen Fakten gestützt und damit den Sachverhalt unvollständig erhoben bzw. unrichtig festgestellt zu haben. Die dem Arrest zugrun- de liegende Disziplinarverfügung sei formell in verschiedener Hinsicht fehlerhaft. So werde darin für den erheblichen Sachverhalt bloss pauschal auf den Disziplinar- rapport verwiesen und es bestehe keine Gewähr dafür, dass ihm die Disziplinarver- fügung vorgängig eröffnet worden sei. Indem er sich überdies nicht vorgängig zu den ihm gemachten Vorwürfen habe äussern können und seine Beweisanträge al- lesamt abgewiesen worden seien, sei sein Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt worden. 17.2 Die entscheidende Behörde stellt den Sachverhalt von Amtes wegen fest (Untersu- chungsgrundsatz, Art. 18 Abs. 1 VRPG). Dabei hat sie diesen richtig und vollstän- dig abzuklären. Die Untersuchungspflicht findet ihre Grenze in der Mitwirkungs- pflicht der Parteien (Art. 20 Abs. 1 VRPG). Sowohl der Untersuchungsgrundsatz als auch der Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 21 ff. VRPG, Art. 29 Abs. 2 der Bun- desverfassung [BV; SR 101] und Art. 26 Abs. 2 der Verfassung des Kantons Bern [KV; BSG 101.1]) gebietet es einer Behörde, die von den Parteien angebotenen Beweise abzunehmen, sofern diese geeignet sind, den rechtserheblichen Sachver- halt zu erhellen. Ergibt eine antizipierte Beweiswürdigung, dass ein Beweis nicht geeignet ist, das Beweisergebnis zu verändern oder den Entscheid zu beeinflus- sen, darf die Behörde von der Beweisabnahme absehen und den Beweisantrag ab- lehnen (vgl. BGE 141 I 60 E. 3.3; BVR 2015 S. 159 E. 3.4, 2014 S. 118 E. 4.2.2; MERKLI/AESCHLIMANN/HERZOG, Kommentar zum bernischen VRPG, 1997, N 8 ff. zu Art. 18 VRPG). Das ihr zustehende Ermessen hat sie pflichtgemäss auszuüben. Ebenfalls ein wesentlicher Bestandteil des Anspruchs auf rechtliches Gehör ist die Verpflichtung einer Behörde, ihren Entscheid zu begründen. In der Begründung ist sie nicht gehalten, sich mit sämtlichen Parteistandpunkten einlässlich auseinander- zusetzen, sondern kann sich auf die für den Entscheid wesentlichen Punkte be- schränken. Die Begründung muss indessen so abgefasst sein, dass sich die betrof- fene Person über die Tragweite des Entscheids bewusst werden und ihn in voller Kenntnis der Sache anfechten kann. In diesem Sinn müssen wenigstens kurz die Überlegungen genannt werden, von denen sich die Behörde hat leiten lassen und auf die sich ihr Entscheid stützt (BGE 138 IV 81 E. 2.2 [Pra 101/2012 Nr. 105], 136 I 229 E. 5.2 mit Hinweisen; BVR 2013 S. 443 E. 3.1.1 mit Hinweisen). Der An- spruch auf rechtliches Gehör umfasst weiter das Recht auf Akteneinsicht. Danach haben die Parteien Anspruch auf Einsicht in die Verfahrensakten, soweit nicht überwiegende öffentliche oder private Interessen deren Geheimhaltung erfordern (Art. 23 Abs. 1 VRPG; vgl. dazu eingehend BVR 2013 S. 443 E. 3.2.1 mit Hinwei- sen). Das Einsichtsrecht bezieht sich auf alle Akten, die geeignet sind, als Grund- lage für die Verfügung oder den Entscheid zu dienen (BVR 2012 S. 252 E. 3.3.4). Die Behörde ist schliesslich gehalten, alles was zur Sache gehört und entscheid- wesentlich sein kann in den Akten festzuhalten – diese mithin vollständig zu führen (BVR 2013 S. 407 E. 3.2). 5 17.3 Die Vorinstanz erblickte im Verhalten der JVA D.________ gleich eine mehrfache Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör. Indem diese dem Beschwerde- führer die Einsicht in den Disziplinarrapport vom 2. Februar 2017 verweigert habe, habe sie sein Recht auf Akteneinsicht unrechtmässig beschnitten. Mit dem pau- schalen Verweis in der Disziplinarverfügung auf den besagten Disziplinarrapport, sei die JVA D.________ überdies ihrer Begründungspflicht nicht nachgekommen (Ziff. 2a.-e. der vorinstanzlichen Entscheidbegründung, pag. 104). Die Vorinstanz führte weiter aus, dem Beschwerdeführer sei nachträglich Einsicht in die Akten ge- währt worden. Da sie selber (die Vorinstanz) zudem über die gleiche Kognition ver- füge wie die JVA D.________, könne die Verletzung des rechtlichen Gehörs aus- nahmsweise geheilt werden (Ziff. 2 e. der erstinstanzlichen Entscheidbegründung, pag. 104). Schliesslich wendete sich die Vorinstanz auch der Frage zu, ob die Dis- ziplinierung des Beschwerdeführers rechtmässig erfolgte. Sie erwog, aus dem Dis- ziplinarrapport, der Vernehmlassung der JVA D.________ und der Verfügung vom 9. Februar 2017 ergebe sich klar, weshalb der Beschwerdeführer mit einer Diszi- plinarmassnahme belegt worden sei. Er habe seither auch verschiedentlich die Möglichkeit gehabt, sich vertieft mit den ihm gemachten Vorwürfen auseinanderzu- setzen. Seine Argumente seien aber stets an der Sache vorbeigegangen und er habe den Grund für die Disziplinierung verkannt. Vor diesem Hintergrund wäre von einer Einvernahme des Beschwerdeführers oder allfälliger Zeugen kein Erkenntnis- zuwachs zu erwarten gewesen, weshalb entsprechende Beweisanträge abgewie- sen worden seien. Es spreche im Übrigen nichts gegen die Darstellung im Diszipli- narrapport, wonach der Beschwerdeführer Frau E.________ gegenüber die Äusse- rung gemacht habe, «sie werde auch noch dran kommen» und ihr damit implizit körperliche Gewalt angedroht habe. Die dafür ausgesprochenen acht Tage Arrest seien verhältnismässig. 17.4 Die Kammer hat den Sachverhalt anhand der sich in den Akten befindlichen Be- weismittel zu würdigen. Es sind dies vorliegend einzig die Disziplinarverfügung vom 3. Februar 2017 (amtliche Akten POM, pag. 1 ff.), bzw. der dieser zu Grunde lie- gende Disziplinarrapport vom 2. Februar 2017 (amtliche Akten POM, pag. 22). Letzterem lässt sich ergänzend zum unbestrittenen Rahmengeschehen entneh- men, der Beschwerdeführer habe der Verfasserin (Frau E.________) gedroht, «sie werde auch noch dran kommen». Auf ihre anschliessende Frage, ob es sich bei dieser Äusserung um eine Drohung handle, habe der Beschwerdeführer mit «Nein, aber er werde seinen Anwalt kontaktieren» geantwortet (amtliche Akten POM, pag. 22). Unter Ziffer 3 (Stellungnahme der eingewiesenen Person) der Disziplinar- verfügung ist zudem Folgendes vermerkt (amtliche Akten POM, pag. 3): «Ich habe keine Drohung ausgesprochen. Ich habe nur Frau E.________ gebeten, uns schriftlich zu unterbreiten, dass im Arbeitsatelier nur Amtssprache gesprochen werden darf.» Auf der von der JVA D.________ eingereichten Disziplinarverfügung befindet sich überdies der Vermerk: «Unterschrift: verweigert» (amtliche Akten POM, pag. 26). Schliesslich wird ergänzend ausgeführt, der Beschwerdeführer sei wegen vorsätzlicher Tötung und versuchter schwerer Körperverletzung zu einer langjährigen Freiheitsstrafe verurteilt worden und befinde sich derzeit im vorzeiti- gen Strafvollzug (amtliche Akten POM, pag. 25). Der Beschwerdeführer selber äusserte sich mehrfach schriftlich über seinen Verteidiger zu den ihm gemachten 6 Vorwürfen. Dabei bestritt er durchwegs, gegenüber Frau E.________ eine Drohung ausgesprochen zu haben. Er habe sie anlässlich der Aussprache lediglich gebeten, die neue Weisung und deren Grundlage schriftlich vorzulegen, was von ihr an- scheinend als Drohung aufgefasst worden sei (amtliche Akten POM, pag. 19). Die Disziplinarverfügung sei denn auch nur insoweit begründet, als darauf hingewiesen werde, dass er wegen vorsätzlicher Tötung im Strafvollzug einsitze (amtliche Akten POM, pag. 18). 17.5 Gemäss der bundesgerichtlichen Rechtsprechung handelt es sich beim Arrest – zumindest so lange als dieser eine Dauer von 20 Tagen nicht überschreitet – nicht um eine verwaltungsrechtliche Sanktion mit Strafcharakter (BGE 118 Ia 64 E. 3 s bb; 125 I 104 E. 3). So verfolgen die vorliegend zu beurteilenden verwaltungsrecht- lichen Disziplinarmassnahmen nicht in erster Linie einen Strafzweck, sondern sind auf die Aufrechterhaltung der Verhaltensregeln in der JVA D.________ gerichtet und gelten ausschliesslich für Insassen dieser Institution (BVR 2017 S. 255 E. 3.4). Als solche treten sie neben die strafrechtlichen Sanktionen und können gar kumu- liert mit solchen ausgesprochen werden (TSCHANNEN/ZIMMERLI/MÜLLER, Allgemei- nes Verwaltungsrecht, 4. Auflage, Bern 2014, § 32 N. 46 f.). Anders als in Strafver- fahren entfaltet folglich der in Art. 32 Abs. 1 der Bundesverfassung (BV; SR 101) und Art. 6 Ziff. 2 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK; SR 0.101) gewährleistete Grundsatz in «dubio pro reo» als Beweislast- und Beweiswürdi- gungsregel keine Wirkung (BVR 2018 S. 139, E. 4.5). Auch in Verwaltungsverfah- ren ist aber grundsätzlich der «volle Beweis» zu erbringen, wobei die Behörde, welche eine belastende Verfügung erlässt, die Beweislast trägt (BVR 2009 S. 385 E. 4.3.1; BGE 130 II E. 3.2; vgl. auch Art. 8 des schweizerischen Zivilgesetzbuches [ZGB; SR 210]). Vorausgesetzt wird, dass die Behörde nach objektiven Gesichts- punkten von der Richtigkeit einer behaupteten Tatsache überzeugt ist. Absolute Gewissheit kann dabei nicht verlangt werden. Es genügt, wenn sie am Vorliegen der behaupteten Tatsache keine ernsthaften Zweifel mehr hat oder allenfalls ver- bleibende Zweifel als leicht erscheinen (vgl. BGE 130 III 321 E. 3.2). 17.6 Dem Beschwerdeführer ist insofern zuzustimmen, als sich die zu beurteilende Si- tuation aus den Informationen im Disziplinarrapport bzw. aus der Disziplinarverfü- gung selber nur sehr vage erschliesst. Die Sachverhaltsfeststellung erschöpft sich im Wesentlichen in der Feststellung von Frau E.________, wonach ihr der Be- schwerdeführer mit den Worten «sie werde auch noch dran kommen» gedroht ha- be und der mutmasslich vom Beschwerdeführer stammenden – jedenfalls in die- sem Sinne von der JVA D.________ festgehaltenen – Gegendarstellung, wonach er von Frau E.________ lediglich eine schriftliche Bestätigung der neu erlassenen Weisung verlangt und ihr den Beizug seines Anwalts in Aussicht gestellt, ihr jedoch nicht gedroht habe. Wie die Generalstaatsanwaltschaft, auf deren Ausführungen (amtliche Akten SK 18 82, pag. 83) ergänzend verwiesen wird, zutreffend vorbringt, fehlen weitere Angaben zum Kontext, in welchem der Beschwerdeführer seine an- gebliche Äusserung gemacht haben soll. Nach Ansicht der Kammer wäre dies für die Beurteilung des Gehalts der Aussage aber unabdingbar, da sie für sich alleine stehend einer Vielzahl von Interpretationen zugänglich ist. 7 Indem die Vorinstanz zum Schluss gelangte, der Beschwerdeführer habe E.________ implizit mit der Anwendung von körperlicher Gewalt gedroht (amtliche Akten POM, pag. 100), zeigte sie sich von der für den Beschwerdeführer ungüns- tigsten Sachverhaltsvariante überzeugt. Dies, obwohl gestützt auf die Akten auch andere, den Beschwerdeführer weniger belastende Abläufe vorstellbar sind. Zu denken ist dabei in erster Linie an die vom Beschwerdeführer vorgebrachte Versi- on, nach welcher er Frau E.________ nicht gedroht, sondern ihr lediglich (gegen sie gerichtete) rechtliche Schritte in Aussicht gestellt habe. Für eine derartige Inter- pretation spricht zunächst, dass mit der Aussage, jemand werde auch dran kom- men, ein Bezugspunkt zu einem früheren Geschehnis gesetzt wird. Passend dazu gaben sowohl der Beschwerdeführer, als auch Frau E.________ an, der Be- schwerdeführer sei unmittelbar vor dem zu beurteilenden Zwischenfall mit einer von ihr mitgeteilten Sprachregelung nicht einverstanden gewesen und habe bereits da angekündigt, seinen Anwalt einzuschalten. Dass sich der Beschwerdeführer bei seiner Äusserung auf ein früheres Ereignis bezogen haben könnte, in welchem er bereits körperliche Gewalt angewandt hatte, wäre angesichts der ihm gemachten Tatvorwürfe zwar denkbar, entsprechende Hinweise gibt es aber nicht. Gegen die letztgenannte und für die erstgenannte Sachverhaltsvariante spricht auch die Fest- stellung im Disziplinarrapport, wonach der Beschwerdeführer auf Nachfrage von Frau E.________, ob es sich bei seiner Äusserung um eine Drohung handle, mit «nein, aber er werde seinen Anwalt kontaktieren» geantwortet habe (amtliche Ak- ten POM, pag. 22). Schliesslich ergibt sich aus den Unterlagen auch nicht, welche Bedeutung die direkt betroffene Frau E.________ den Worten des Beschwerdefüh- rers beimass. Zu bemerken ist in diesem Zusammenhang immerhin, dass die «Drohung» mit einem Anwalt sicherlich nicht dazu geeignet wäre, eine Disziplinar- massname oder gar einen Arrest von acht Tagen zu rechtfertigen. Wie die Gene- ralstaatsanwaltschaft zutreffend ausführt, lässt sich bei dieser Aktenlage weder mit Sicherheit sagen, ob der Beschwerdeführer die ihm vorgeworfene Äusserung tatsächlich getätigt, noch welchen Gehalt er ihr allenfalls beigemessen hat. Vor diesem Hintergrund wäre die Vorinstanz gehalten gewesen, weitere Beweise zu erheben, um die konkreten Umstände näher abzuklären. Dies gilt umso mehr, als die vom Beschwerdeführer vorgebrachten Verteidigungsargumente nach An- sicht der Kammer (und jener der Generalstaatsanwaltschaft) nicht per se an der Sache vorbei gingen, sondern auf eine durchaus plausible Sachverhaltsvariante abzielten. Eine von diesem selber beantragte Einvernahme des Beschwerdefüh- rers, sowie ergänzende Stellungnahmen der betroffenen Frau E.________ und des gemäss Disziplinarrapport ebenfalls anwesenden Mitarbeiters des Sicherheits- dienstes, G.________, wären durchaus geeignet gewesen, zusätzliche Aufschlüs- se zu geben bzw. bestehende Zweifel zu beseitigten. Indem die Vorinstanz aber von weiteren Beweismassnahmen absah, stellte sie den Sachverhalt unzulänglich fest. Nach dem Gesagten steht fest, dass für die Beurteilung, ob der Beschwerdeführer die ihm vorgeworfene Äusserung tätigte oder nicht, bzw. welche Bedeutung der angeblichen Äusserung in der konkreten Situation beigemessen werden musste und damit zur Frage, ob der Arrest rechtmässig angeordnet wurde oder nicht, wei- 8 tere Sachverhaltsabklärungen erforderlich sind. Diese zu treffen ist nicht Sache der Kammer. Die Beschwerde ist daher, soweit darauf eingetreten wird, gutzuheissen. Der angefochtene Entscheid ist aufzuheben und die Akten sind im Sinne der Erwä- gungen zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. IV. Kosten und Entschädigung 18. Da vorliegend der vorinstanzliche Entscheid aufgehoben und die Sache zur neuen Beurteilung an die Vorinstanz zurückgewiesen wird, hat die Kammer nur die Kosten des Rückweisungsentscheids zu liquidieren (MERKLI/AESCHLIMANN/HERZOG, a.a.O., N 5 zu Art. 108 VRPG). Bei diesem Ausgang des Verfahrens ist der Beschwerde- führer als vollständig obsiegend anzusehen. Die Kosten des oberinstanzlichen Be- schwerdeverfahrens werden auf pauschal CHF 1‘500.00 festgesetzt und sind vom Kanton Bern zu tragen (Art. 108 Abs. 1 und 2 VRPG i.V.m. Art. 28 Abs. 2 i.V.m. 51 des Dekrets betreffend die Verfahrenskosten und die Verwaltungsgebühren der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft vom 24. März 2010 [Verfahrenskost- endekret, VKD; BSG 161.12]). 19. Gleichzeitig ist dem Beschwerdeführer für das Verfahren vor Obergericht eine Ent- schädigung für die Ausübung seiner Verfahrensrechte zulasten des Kantons Bern, POM, auszurichten (vgl. Art. 108 Abs. 3 VRPG). Die Entschädigung wird nach Ein- gang der Kostennote von Rechtsanwalt B.________ festgesetzt (Art. 108 Abs. 3 VRPG). 9 Die 2. Strafkammer beschliesst: 1. Die Beschwerde vom 6. März 2018 wird gutgeheissen, soweit darauf eingetreten wird. Der Entscheid der POM vom 1. Februar 2018 wird aufgehoben und die Sache im Sin- ne der Erwägungen zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückgewiesen. 2. Die Kosten für das oberinstanzliche Beschwerdeverfahren, bestimmt auf CHF 1‘500.00, werden vom Kanton Bern getragen. 3. Die POM hat dem Beschwerdeführer für seine Anwaltskosten im oberinstanzlichen Beschwerdeverfahren eine Entschädigung auszurichten. Diese wird nach Eingang der Kostennote von Rechtsanwalt B.________ festgesetzt. 4. Zu eröffnen: - dem Verurteilten/Beschwerdeführer, v.d. Rechtsanwalt B.________ - der Generalstaatsanwaltschaft - der Polizei- und Militärdirektion des Kantons Bern, Generalsekretariat Mitzuteilen: - der Justizvollzugsanstalt D.________, Direktion - dem Amt für Justizvollzug des Kantons Bern, Bewährungs- und Vollzugsdienste Bern, 24. Mai 2018 Im Namen der 2. Strafkammer Der Präsident i.V.: Oberrichter Aebi Der Gerichtsschreiber: Neuenschwander Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung beim Bundesgericht, Av. du Tribunal fédéral 29, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in Strafsachen gemäss Art. 39 ff., 78 ff. und 90 ff. des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG; SR 173.110) geführt werden. Die Be- schwerde muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entsprechen. 10