C.________ hat dem Kanton Bern die für das oberinstanzliche Verfahren ausgerichtete Entschädigung von insgesamt CHF 4‘726.95 zurückzuzahlen, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben (Art. 135 Abs. 4 StPO). 48 VI. Weiter wird verfügt: 1. C.________ geht in den vorzeitigen Strafvollzug zurück. 2. Die Zustimmung zur Löschung des über C.________ erstellten DNA-Profils (PCN ________) nach Ablauf der gesetzlichen Frist durch das zuständige Bundesamt wird vorzeitig erteilt (Art. 16 Abs. 4 DNA-ProfilG).