Die C.________ mit Verfügung des Office d’application des peines et mesures des Kantons Neuenburg vom 22.5.2014 gewährte bedingte Entlassung wird widerrufen. Für die aufgeschobene Reststrafe von 2 Jahren und 2 Monaten wird die Rückversetzung in den Strafvollzug angeordnet. IV. C.________ wird aufgrund der Schuldsprüche gemäss Ziff. B.I.1 und Ziff. B.II. hiervor und in Anwendung der Art. 40, 47, 49 Abs. 1, 51, 181 i.V.m. 22 Abs. 1 aStGB 115 Abs. 1 Bst. a und Bst. b AuG 426, 428 Abs. 1 und Abs. 3 StPO sowie unter Einbezug der seinerzeit aufgeschobenen und nunmehr zu vollziehenden Reststrafe im Sinne einer Gesamtstrafe gemäss Art. 89 Abs. 6 aStGB (vgl. Ziff. B.III hiervor);