2. Betreffend Zivilpunkt in Anwendung von Art. 41, 46 f. und 49 OR sowie Art. 126, 427 und 433 StPO erkannt wurde: 2.1. In Anbetracht der unzureichenden Begründung/Bezifferung wird die Zivilklage des Straf- und Zivilklägers G.________ auf den Zivilweg verwiesen; 2.2. Für die Beurteilung der Zivilklage werden keine Kosten ausgeschieden. II. C.________ wird schuldig erklärt: der versuchten Nötigung, gemeinsam begangen mit H.________ und unbekannter Täterschaft am 12.5.2016 in M.________ SO, z.N. von G.________. III.