der einfachen Körperverletzung, gemeinsam mit H.________ begangen am 27.4.2016 in L.________, z.N. von E.________; und wird gestützt hierauf sowie auf die rechtskräftigen Schuldsprüche gemäss Ziff. A.I.1.1 bis Ziff. A.I.1.3 hiervor und in Anwendung der Art. 40, 47, 49 Abs. 1, 51, 123 Ziff. 1, 129, 181 i.V.m. 22 Abs. 1 aStGB; 33 Abs. 1 Bst. a WG 426, 428 Abs. 1 und Abs. 3 StPO 44 verurteilt: 1. Zu einer Freiheitsstrafe von 4 Jahren; unter Anrechnung der ausgestandenen Untersuchungshaft von 137 Tagen und mit vorzeitigem Strafantritt am 27.9.2016.