1.3. der Widerhandlungen gegen das Waffengesetz, begangen im April 2016 in der Nähe von Neuchâtel oder Lausanne durch Erwerb ohne Berechtigung einer Faustfeuerwaffe SIG Sauer P226. 2. Betreffend Zivilpunkt in Anwendung von Art. 41, 46 f. und 49 OR sowie Art. 126, 427 und 433 StPO erkannt wurde: 2.1. Die Zivilklage des Straf- und Zivilklägers E.________ gegen A.________ wird dem Grundsatz nach gutgeheissen und für die vollständige Beurteilung der Forderung auf den Zivilweg verwiesen; 2.2. Für die Beurteilung der Zivilklage werden keine Kosten ausgeschieden;