21. DNA und übrige erkennungsdienstliche Daten Sowohl bei A.________ als auch bei C.________ wurden DNA-Profile erstellt und biometrische erkennungsdienstliche Daten angelegt (A.________ pag. 1868; C.________ pag. 1875). Das Bundesamt löscht die DNA-Profile beim Vollzug einer Freiheitsstrafe 20 Jahre nach der Entlassung aus der Freiheitsstrafe (Art. 16 Abs. 4 des DNA-Profil-Gesetz, DNA-ProfilG, SR 363). Dem zuständigen Bundesamt wird in Bezug auf die von A.________ (PCN ________) und C.________ (PCN ________) erstellten DNA- Profile die Zustimmung zur Löschung vorzeitig erteilt.