Stundenansatz von CHF 200.00, vgl. Art. 1 EAV, zzgl. Auslagen und MwSt.). Weil Rechtsanwalt D.________ kein volles Honorar geltend macht, wird praxisgemäss kein nachforderbarer Betrag festgelegt. Bei diesem Ausgang des Verfahrens untersteht C.________ für das erst- und oberinstanzliche Verfahren der gesetzlichen Rück- und Nachzahlungspflicht nach Art. 135 Abs. 4 StPO. VII. Verfügungen 19. Rechtskräftige Verfügungen Die vorinstanzlichen Verfügungen unter Ziff. F.4 bis Ziff. 7 des erstinstanzlichen Urteilsdispositivs (pag. 3116 f.) sind bereits in Rechtkraft erwachsen.