Sowohl A.________ als auch C.________ unterliegen oberinstanzlich vollumfänglich. Der Aufwand im oberinstanzlichen Verfahren ist für beide Beschuldigte vergleichbar. Bei diesem Ausgang des Verfahrens haben die beiden Beschuldigten die oberinstanzlichen Verfahrenskosten mithin jeweils zur Hälfte, ausmachend CHF 4‘000.00, zu tragen.