3247, S. 93 der Urteilsbegründung) festgelegt. Die erstinstanzlich vorgenommene Ausscheidung der Verfahrenskosten ist nicht zu beanstanden. Bei diesem Ausgang des Verfahrens haben die Beschuldigten die jeweiligen Verfahrenskosten vollumfänglich zu bezahlen. 17.2 Für das oberinstanzliche Verfahren Die Kosten im Rechtmittelverfahren tragen die Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 StPO). Die Kosten werden für das oberinstanzliche Verfahren auf CHF 8‘000.00 festgelegt (vgl. Art. 24 Abs. 1 Bst. b des Verfahrenskostendekrets [VKD; BSG 161.12]). Sowohl A.________ als auch C._____