17. Verfahrenskosten 17.1 Für das erstinstanzliche Verfahren Fällt die Rechtsmittelinstanz einen neuen Entscheid, so befindet sie über die von der Vorinstanz getroffene Kostenregelung neu (Art. 428 Abs. 3 StPO). Die beschuldigte Person trägt die Verfahrenskosten, soweit sie verurteilt wird (Art. 426 Abs. 1 StPO). Die vorinstanzlichen Verfahrenskosten wurden für A.________ auf CHF 53'488.60 (pag. 3107; pag. 3244 f., S. 90 f. der Urteilsbegründung) und für C.________ auf CHF 31‘838.55 (pag. 3113; pag. 3247, S. 93 der Urteilsbegründung) festgelegt.