Demnach ist in Anwendung von Art. 89 Abs. 6 i.V.m. Art. 49 aStGB eine Gesamtstrafe zu bilden. Die Kammer erachtet eine Asperation von etwas mehr als 2/3, ausmachend 19 Monate, als angemessen. Der Beschuldigte ist folglich zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von insgesamt 36 Monaten, mithin 3 Jahren zu verurteilen. In Anwendung von Art. 51 aStGB sind die ausgestandene Ausschaffungs-, Unter- suchungs- und Sicherheitshaft von 419 Tagen (13.5.2016 bis 5.7.2017) sowie der vorzeitige Strafantritt vom 6.7.2017 an die Strafe hinzuzurechnen. V. Zivilpunkt