Die Prüfung der Bewährungsaussichten des Täters ist anhand einer Gesamtwürdigung aller wesentlichen Umstände vorzunehmen. In die Beurteilung ist im Falle des Widerrufs der bedingten Entlassung miteinzubeziehen, ob die neue Strafe bedingt oder unbedingt ausgesprochen wird (Urteile des Bundesgerichts 6B_118/2017 vom 14.7.2017 E. 5.2.2 f., 6B_69/2012 vom 14.9.2012 E. 2.4.2; BGE 134 IV 140 E. 4.3 ff.).