_ wurde mit Urteil vom 28.9.2010 des Cour d’assises Neuenburg zu einer Freiheitsstrafe von 6 Jahren und 6 Monaten verurteilt. Er wurde am 22.5.2014 mit einem Strafrest von 2 Jahren und 2 Monaten bedingt entlassen und delinquierte innerhalb der Probezeit erneut schwer. Dabei reiste er für das vorliegende Delikt in die Schweiz ein, womit er gegen das ihm nur wenige Monate zuvor eröffnete Einreiseverbot verstoss. Unter Berücksichtigung dieser Tatsachen ist C.________ eine ungünstige Prognose zu stellen. Die Strafe ist zu vollziehen. 15.7 Rückversetzung (Art. 89 aStGB) Bewährt sich der bedingt