Zur Frage des bedingten Strafvollzugs Betreffend die theoretischen Ausführungen zum bedingten Strafvollzug kann vollumfänglich auf die zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden (pag. 3235, S. 81 der Urteilsbegründung). In Übereinstimmung mit den Ausführungen der Vorinstanz (pag. 3239, S. 85 der Urteilsbegründung) erachtet auch die Kammer die Gewährung des bedingten Vollzugs vorliegend als nicht gerechtfertigt. C.________ wurde mit Urteil vom 28.9.2010 des Cour d’assises Neuenburg zu einer Freiheitsstrafe von 6 Jahren und 6 Monaten verurteilt.