Betreffend die Widerhandlung gegen das AuG war C.________ zwar geständig, wobei dieser Umstand nicht strafmindernd zu berücksichtigen ist, zumal er in der Schweiz angehalten wurde und die Erfüllung des Tatbestands evident war. Die Täterkomponenten wirken sich nach dem Gesagten straferhöhend aus. Die Kammer erachtet eine Erhöhung der Strafe um 4 Monate als angemessen. Daraus resultiert eine Strafe von insgesamt 17 Monaten. 15.6 Zur Frage des bedingten Strafvollzugs Betreffend die theoretischen Ausführungen zum bedingten Strafvollzug kann vollumfänglich auf die zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden (pag.