Die Kammer kann sich den zitierten Ausführungen vollumfänglich anschliessen. Gemäss aktuellem Strafregisterauszug, datierend vom 23.11.2018, wurde ein neues Verfahren gegen den Beschuldigten wegen Betrug eröffnet (pag. 3682). Diesbezüglich gilt jedoch die Unschuldsvermutung. C.________ verhielt sich im vorliegenden Strafverfahren korrekt, was erwartet werden darf. Er war nicht geständig, die versuchte Nötigung zum Nachteil von G.________ begangen zu haben. Betreffend die Widerhandlung gegen das AuG war C._____