Verhalten nach der Tat und im Strafverfahren C.________ hat den Hauptvorwurf konsequent bestritten. Wie bereits bei den Mitbeschuldigten erläutert, darf es ihm nicht zum Nachteil gereichen, dass er, was aus dem Bestreiten zwingend folgt, keinerlei Reue für seine Tat zeigte. Das Nachtatverhalten von C.________ ist neutral zu werten. 37 Strafempfindlichkeit Eine erhöhte Strafempfindlichkeit von C.________ ist nicht ersichtlich, womit dieser Strafzumessungsfaktor neutral zu werten ist.